Rechtslage Prostitution und Pornoproduktion – historische Faktenbasis

Verbindlichkeit dieser Seite
Die auf dieser Seite festgelegten historischen Fakten, rechtlichen Rahmenbedingungen, fiktiven Sondervereinbarungen, Ausnahmen, Zeiträume und Nachverhandlungen bilden die verbindliche Grundlage des Bellaventra-Buchprojekts. Bei allen späteren Texten sind diese Festlegungen unverändert zu berücksichtigen. Allgemeine Regeln dürfen nicht auf Fälle angewendet werden, für die hier ausdrücklich eine Sonderregel oder Ausnahme festgelegt wurde. Spätere Regelungen ersetzen frühere Regelungen nur dort und ab dem Zeitpunkt, an dem dies auf dieser Seite ausdrücklich festgelegt ist. Widersprüche dürfen nicht durch Vereinfachung, Glättung oder eigene Interpretation aufgelöst werden; in einem solchen Fall ist die hier festgelegte Regel maßgeblich beziehungsweise der Widerspruch muss vor einer Änderung geklärt werden.

Frankreich

1993 bis 28. Februar 1994:
Prostitution als solche war in Frankreich nicht allgemein verboten. Strafbar waren insbesondere Zuhälterei, Vermittlung, Unterstützung und das wirtschaftliche Profitieren von der Prostitution anderer. Die einschlägigen Vorschriften standen im alten französischen Strafgesetzbuch, insbesondere in Art. 334 ff. Die Adult-Pornoproduktion war grundsätzlich zulässig, unterlag jedoch gesetzlichen Regelungen bei Vertrieb und Veröffentlichung. Quelle: Légifrance – historischer Code pénal.

Ab 1. März 1994 bis 18. März 2003:
Mit dem neuen Code pénal wurde das sogenannte proxénétisme insbesondere in Art. 225-5 und Art. 225-6 geregelt. Erfasst wurden unter anderem Hilfe, Unterstützung, Vermittlung, Anwerben und das Profitieren von der Prostitution anderer. Prostitution selbst blieb grundsätzlich nicht verboten. Adult-Pornoproduktion blieb grundsätzlich zulässig. Quelle: Légifrance – Code pénal, Art. 225-5 ff..

Ab 19. März 2003 bis 2006:
Die Prostitution selbst blieb weiterhin grundsätzlich nicht verboten. Durch die Loi n° 2003-239 vom 18. März 2003 wurde zusätzlich öffentliches passives Anwerben strafrechtlich erfasst. Die Vorschriften zu Zuhälterei, Vermittlung und wirtschaftlichem Profitieren blieben bestehen. Adult-Pornoproduktion war grundsätzlich zulässig. Quelle: Légifrance – Loi n° 2003-239.

Monaco

1993 bis 2006:
Die Ausübung von Prostitution war in Monaco nicht pauschal verboten. Entscheidend war insbesondere Art. 268 des monegassischen Code pénal. Dieser erfasste unter anderem Vermittlung, Unterstützung und das Profitieren von der Prostitution anderer. Für Hugos Zeit in Monaco ist daher vor allem wichtig, dass eine organisierte Vermittlungsstruktur rechtlich problematisch wäre. Ein allgemeines Verbot gewöhnlicher Adult-Pornoproduktion lässt sich für diesen Zeitraum aus den einschlägigen Vorschriften nicht ableiten. Quelle: Legimonaco – Rechtsprechung zu Art. 268.

Deutschland

1993 bis 31. Dezember 2001:
Prostitution war in Deutschland nicht generell strafbar. Zivilrechtlich wurden entsprechende Vereinbarungen jedoch lange als sittenwidrig behandelt. Zuhälterei und bestimmte Formen der Ausbeutung oder Förderung waren strafrechtlich geregelt. Adult-Pornografie war grundsätzlich legal und wurde insbesondere über § 184 StGB reguliert. Quelle: Bundesministerium der Justiz – Strafgesetzbuch.

Ab 1. Januar 2002:
Mit dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten – Prostitutionsgesetz (ProstG) änderte sich die zivilrechtliche Stellung deutlich. Nach § 1 ProstG begründet eine vorher vereinbarte sexuelle Dienstleistung nach ihrer Erbringung eine rechtswirksame Forderung auf das vereinbarte Entgelt. Adult-Pornografie blieb grundsätzlich legal und durch das Strafrecht reguliert. Quelle: Bundesministerium der Justiz – Prostitutionsgesetz.

Uruguay

2001 bis 3. Juli 2002:
Prostitution war in Uruguay nicht grundsätzlich verboten. Das später eingeführte spezielle gesetzliche Regelungssystem bestand jedoch noch nicht.

Ab 4. Juli 2002 bis heute:
Mit der Ley Nº 17.515 vom 4. Juli 2002 wurde Sexarbeit ausdrücklich gesetzlich geregelt. Art. 1 und Art. 2 legen den grundlegenden rechtlichen Rahmen fest. Das Gesetz enthält außerdem Regelungen für zugelassene Einrichtungen und deren Verantwortliche. Für Bellaventra ist Uruguay daher ab 2002 ein Land mit einem klar geregelten gesetzlichen Rahmen. Quelle: IMPO Uruguay – Ley Nº 17.515.

Ab 2003:
Das Decreto Nº 480/003 konkretisierte die Ausführung der Ley Nº 17.515. Quelle: IMPO Uruguay – Decreto Nº 480/003.

Für gewöhnliche kommerzielle Adult-Pornoproduktion lässt sich aus diesen Vorschriften kein allgemeines Produktionsverbot ableiten. Die Pornoproduktion ist rechtlich von der Prostitutionsgesetzgebung zu trennen.

Tschechien / Prag

1993 bis 2006:
Die individuelle Ausübung von Prostitution war in Tschechien nicht generell strafbar. Entscheidend für Hannahs Agentur ist jedoch § 204 des damaligen Strafgesetzbuches, Gesetz Nr. 140/1961 Sb. Der Tatbestand Kuplířství erfasste insbesondere das Veranlassen zur Prostitution und das Profitieren von der Prostitution anderer. Eine klassische Prostitutionsvermittlung wäre daher rechtlich problematisch.

Adult-Pornografie war grundsätzlich nicht verboten. § 205 des damaligen Strafgesetzbuches regelte strafbare Formen der Verbreitung von Pornografie, bedeutete aber kein allgemeines Verbot kommerzieller Adult-Produktion. Quelle: Zákony pro lidi – Gesetz Nr. 140/1961 Sb..

Ab 1. Januar 2010:
Der alte Strafkodex wurde durch Gesetz Nr. 40/2009 Sb. ersetzt. Die grundsätzliche Trennung zwischen Prostitution, organisierter Vermittlung und Pornografie blieb bestehen. Die Pornografievorschriften finden sich unter anderem in § 191. Quelle: Zákony pro lidi – Gesetz Nr. 40/2009 Sb..

Russland

Ab 1. Januar 1997:
Mit dem russischen Strafgesetzbuch Nr. 63-FZ vom 13. Juni 1996 wurden unter anderem die Organisation und Förderung von Prostitution strafrechtlich geregelt. Art. 240 betrifft das Einbeziehen in Prostitution, Art. 241 die Organisation von Prostitution. Art. 242 betrifft die unerlaubte Herstellung und Verbreitung pornografischer Materialien. Quelle: Offizielles russisches Rechtsportal – Strafgesetzbuch.

Ab 1. Juli 2002:
Die Ausübung von Prostitution wird nach Art. 6.11 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet. Art. 6.12 betrifft Einnahmen aus der Prostitution einer anderen Person. Organisierte Prostitution bleibt zusätzlich strafrechtlich erfasst. Quelle: Offizielles russisches Rechtsportal – KoAP.

Für die Geschichte ist Russland damit kein geeigneter Standort für ein reguläres legales Prostitutions- oder Adult-Produktionsmodell.

Ukraine

Spätestens ab 1987:
Die Ausübung von Prostitution wurde verwaltungsrechtlich sanktioniert. Einschlägig war Art. 181-1 des ukrainischen Ordnungswidrigkeitengesetzes. Quelle: Werchowna Rada – historische Fassung.

Ab 1. September 2001:
Mit dem ukrainischen Strafgesetzbuch Nr. 2341-III vom 5. April 2001 wurden weitere einschlägige Tatbestände geregelt. Art. 302 betrifft insbesondere das Errichten oder Betreiben von Einrichtungen zur Prostitution sowie Vermittlung. Art. 301 betrifft Herstellung, Verkauf und Verbreitung pornografischer Gegenstände. Quelle: Werchowna Rada – Criminal Code of Ukraine.

Für die Geschichte ist die Ukraine daher kein geeigneter Standort für eine reguläre Prostitutionsagentur oder normale kommerzielle Adult-Produktion.

Belarus

Ab Strafgesetzbuch 1999, Inkrafttreten 2001:
Das Strafgesetzbuch der Republik Belarus Nr. 275-Z vom 9. Juli 1999 regelt organisierte Prostitution und Pornografie strafrechtlich. Art. 171 betrifft insbesondere Organisation beziehungsweise Nutzung der Prostitution. Art. 343 betrifft Herstellung und Verbreitung pornografischer Materialien. Quelle: Offizielles Rechtsportal Belarus – Strafgesetzbuch.

Die Ausübung von Prostitution selbst wurde beziehungsweise wird zusätzlich verwaltungsrechtlich sanktioniert.

Bis 28. Februar 2021:
Die verwaltungsrechtliche Sanktionierung erfolgte nach dem damaligen KoAP der Republik Belarus Nr. 194-Z von 2003. Die exakte historische Artikelnummer sollte für unsere endgültige Referenz erst übernommen werden, wenn sie unmittelbar aus der damaligen Fassung bestätigt ist. Quelle: Offizielles Rechtsportal Belarus – alter KoAP.

Ab 1. März 2021 bis heute:
Der neue Verwaltungsrechtskodex erfasst die Ausübung von Prostitution ausdrücklich in Art. 19.5. Die strafrechtlichen Vorschriften zu Organisation und Pornografie bestehen daneben fort. Quelle: Offizielles Rechtsportal Belarus – neuer KoAP.

Bedeutung für das Bellaventra-Projekt

Für den Zeitraum der Geschichte ergeben sich damit klare Unterschiede zwischen den Ländern.

In Frankreich und Monaco ist die individuelle Prostitution nicht der zentrale rechtliche Problempunkt. Problematisch sind vielmehr Vermittlung, Organisation und das wirtschaftliche Profitieren von der Prostitution anderer.

In Deutschland war Prostitution bereits zuvor nicht generell strafbar; ab 1. Januar 2002 erhielt sie durch das Prostitutionsgesetz eine deutlich klarere zivilrechtliche Grundlage.

Uruguay besitzt ab 4. Juli 2002 mit der Ley Nº 17.515 einen ausdrücklich geregelten gesetzlichen Rahmen für Sexarbeit.

In Tschechien beziehungsweise Prag war individuelle Prostitution nicht generell verboten, die Vermittlung oder wirtschaftliche Beteiligung an der Prostitution anderer wurde jedoch durch § 204 strafrechtlich erfasst. Für Hannah ist daher eine klare Trennung zwischen ihrer Agenturtätigkeit, einer möglichen Adult-Produktion und Prostitution wichtig.

Russland, Ukraine und Belarus eignen sich im relevanten Zeitraum als Herkunftsländer von Frauen, nicht jedoch als einfache Standorte für ein reguläres legales Prostitutions- oder Adult-Produktionsmodell.


Die zeitliche Reihenfolge beginnt mit dem Dotcom- beziehungsweise Technologiecrash ab März 2000. Der Nasdaq erreichte damals seinen Höchststand und fiel anschließend über einen längeren Zeitraum massiv. Für Hugo wäre das der erste große Börsenkomplex, in dem er durch Shortpositionen auffallen und erhebliche Gewinne erzielen kann.

Danach kommt der 11. September 2001. Die Anschläge fanden mitten in dem bereits laufenden Börsenabschwung statt und führten zu einem zusätzlichen Marktschock. Für Hugo wäre das deshalb ein eigener außergewöhnlicher Short-Komplex und nicht der Beginn des gesamten Börsencrashs.

Im Anschluss folgt Enron im Jahr 2001. Der Konzern geriet im Laufe des Jahres immer stärker unter Druck und meldete am 2. Dezember 2001 Insolvenz an. Quelle: FBI – Enron.

Danach kommt WorldCom im Jahr 2002. Am 25. Juni 2002 wurden massive Bilanzmanipulationen öffentlich. Am folgenden Tag erhob die SEC Klage, und im Juli 2002 meldete WorldCom Insolvenz an. Quelle: SEC – WorldCom.

Zwischen ungefähr 2003 und 2006 folgt eine Phase der Börsenerholung, in der Hugo weiterhin mit einzelnen Shortpositionen und speziellen Unternehmensfällen Geld verdienen kann. Hier müssen wir später noch festlegen, welche konkreten Unternehmen für die Geschichte verwendet werden.

Ab 2007 beginnt die amerikanische Immobilien- und Finanzkrise. Zunächst geraten Subprime-Hypotheken und entsprechende Finanzprodukte unter Druck. Im Jahr 2008 eskaliert die Krise mit dem Zusammenbruch großer Finanzinstitute. Für Hugo wäre das in unserer Geschichte der bis dahin mit Abstand größte und wichtigste Short-Komplex.

Danach folgt der Bereich der chinesischen Reverse-Merger-Unternehmen, ungefähr von 2008 bis 2011. Zahlreiche chinesische Unternehmen gelangten über sogenannte Reverse Mergers an amerikanische Börsen. Dabei übernahmen chinesische Firmen bereits börsennotierte amerikanische Firmenhüllen und konnten dadurch den normalen Börsengang umgehen. Besonders um 2010 und 2011 häuften sich Vorwürfe, dass einzelne dieser Unternehmen Umsätze, Vermögenswerte oder Geschäftsaktivitäten erheblich übertrieben oder falsch dargestellt hätten.

In diesen Zusammenhang gehört anschließend Muddy Waters Research. Der Name lautet Muddy Waters, nicht „Maddy Waters“. Gegründet wurde das Unternehmen von Carson Block. Ab 2010 veröffentlichte Muddy Waters Shortseller-Analysen zu chinesischen Unternehmen. Einer der frühen bekannten Fälle war RINO International im November 2010. Muddy Waters warf dem Unternehmen massive Falschdarstellungen vor; später wurde die Aktie von der Nasdaq genommen.

Die Reihenfolge für Hugos Börsengeschichte lautet damit:

Dotcom-Crash ab 2000 → 11. September 2001 → Enron 2001 → WorldCom 2002 → weitere einzelne Shortfälle 2003 bis 2006 → Immobilien- und Finanzkrise 2007 bis 2009 → chinesische Reverse-Merger-Unternehmen etwa 2008 bis 2011 → Muddy Waters und Carson Block ab 2010.


SEC und internationale Ermittlungen gegen Hugo

Die SEC – Securities and Exchange Commission ist die amerikanische Bundesbehörde zur Überwachung der Wertpapiermärkte. Sie untersucht unter anderem Insiderhandel, Marktmanipulation, Bilanzbetrug und andere Verstöße gegen das amerikanische Wertpapierrecht. Für Hugo ist die SEC deshalb zuständig, sobald seine Geschäfte amerikanische Börsen, in den USA gehandelte Wertpapiere oder andere Sachverhalte mit ausreichendem US-Bezug betreffen. Innerhalb der SEC führt vor allem die Division of Enforcement solche Untersuchungen. Bei Ermittlungen mit Auslandsbezug unterstützt das Office of International Affairs (OIA). Dieses koordiniert Anfragen an ausländische Aufsichtsbehörden und den Austausch von Informationen. Die SEC beschreibt ausdrücklich, dass ausländische Behörden beispielsweise Bank-, Broker- und Kundendaten sowie andere Beweismittel für SEC-Ermittlungen beschaffen können. Quelle: SEC – Office of International Affairs, SEC – International Enforcement Assistance.

Wichtig für die Geschichte ist: Die SEC kann in Monaco oder Uruguay nicht einfach selbst wie eine amerikanische Polizei auftreten. Benötigt sie dort Kontounterlagen, Zeugenaussagen, Handelsdaten oder andere Beweismittel, muss sie mit den zuständigen Behörden des jeweiligen Staates zusammenarbeiten. Dafür existieren bilaterale Vereinbarungen und vor allem das internationale Kooperationssystem der IOSCO – International Organization of Securities Commissions. Das IOSCO Multilateral Memorandum of Understanding wurde 2002 geschaffen und dient gerade dem Informationsaustausch bei grenzüberschreitenden Wertpapierermittlungen. Quelle: SEC – Cooperative Arrangements with Foreign Regulators, SEC – IOSCO MMoU.

Uruguay

In Uruguay ist der entscheidende Ansprechpartner die Banco Central del Uruguay – BCU, also die uruguayische Zentralbank. Zu ihr gehört die Finanzmarktaufsicht. Für Wertpapier- und Finanzmarktangelegenheiten ist heute insbesondere die Superintendencia de Servicios Financieros zuständig. Die BCU ist auch das uruguayische Mitglied der IOSCO. Quelle: IOSCO – Mitgliedschaft Banco Central del Uruguay.

Für unsere historische Handlung muss allerdings berücksichtigt werden, dass sich die Organisationsstruktur der BCU im Laufe der Jahre verändert hat. Deshalb würde ich im Roman bei Ermittlungen um 2005–2009 überwiegend einfach von der Banco Central del Uruguay beziehungsweise der uruguayischen Finanzmarktaufsicht sprechen und nicht überall die heutige Behördenbezeichnung verwenden.

Uruguay war bereits in den 2000er-Jahren IOSCO-Mitglied. Die BCU wurde allerdings erst am 9. Juni 2010 vollständiger Unterzeichner des IOSCO MMoU. Quelle: IOSCO – MMoU Signatories.

Das ist für Hugo interessant: Eine SEC-Ermittlung in Uruguay vor 2010 ist durchaus möglich, aber wir sollten nicht schreiben, dass die SEC bereits 2005 aufgrund der späteren vollständigen IOSCO-MMoU-Mitgliedschaft automatisch alle Informationen von Uruguay erhält. Die Zusammenarbeit müsste damals stärker über konkrete Rechtshilfe, bestehende internationale Kooperationen und die uruguayischen Behörden laufen.

Für den Roman könnte der Ablauf beispielsweise so sein: Die SEC untersucht Hugos Shortgeschäfte in den USA. Sie stellt fest, dass Vermögen, Unternehmen, Konten oder Mitarbeiter in Uruguay eine Rolle spielen. Das Office of International Affairs richtet daraufhin ein Ersuchen an die uruguayischen Stellen. Die Banco Central del Uruguay beziehungsweise deren zuständige Finanzaufsicht prüft daraufhin Bank- und Wertpapierinformationen innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse. Falls es um mögliche Straftaten und nicht lediglich um Aufsichtsrecht geht, können zusätzlich uruguayische Justiz- und Strafverfolgungsbehörden beteiligt werden.

Monaco

Für Monaco ist die historische Situation noch wichtiger. Die heutige Finanzaufsichtsstruktur darf nicht einfach rückwirkend auf 2005 übertragen werden.

Heute besitzt Monaco eine Finanzmarktaufsicht, die inzwischen als AMSF – Autorité Monégasque de Sécurité Financière organisiert ist. In unserem historischen Zeitraum gab es jedoch andere Strukturen. Die Commission de Contrôle des Activités Financières – CCAF wurde erst mit dem Gesetz Nr. 1.338 vom 7. September 2007 als zentrale Aufsichtsbehörde für Finanzaktivitäten geschaffen beziehungsweise neu geordnet.

Für Hugos frühere SEC-Untersuchungen um 2001–2006 sollten wir deshalb nicht schreiben, dass die SEC einfach mit der späteren CCAF zusammenarbeitet. In Monaco würde die amerikanische Anfrage über die damals zuständigen monegassischen Behörden und gegebenenfalls über gerichtliche beziehungsweise staatliche Rechtshilfe laufen.

Ab 2007/2008 können wir dagegen die CCAF als zuständige monegassische Finanzaufsicht verwenden.

Auch hier gilt dasselbe Prinzip wie in Uruguay: Die SEC kann in Monaco nicht selbst Konten öffnen, Akten beschlagnahmen oder Personen verpflichtend vernehmen. Sie muss entsprechende Informationen bei Monaco anfordern, und die monegassischen Behörden handeln aufgrund ihres eigenen Rechts.

Ein zusätzlicher historischer Punkt ist wichtig: Monaco wurde erst am 26. September 2022 vollständiger Unterzeichner des IOSCO MMoU. Wir dürfen daher bei einer SEC-Ermittlung gegen Hugo beispielsweise im Jahr 2005 oder 2008 nicht behaupten, Monaco liefere Informationen aufgrund seiner heutigen IOSCO-MMoU-Stellung. Quelle: IOSCO – MMoU Signatories.

Für Hugos Geschichte

Für die Geschichte würde ich die Zuständigkeiten deshalb so festhalten:

Die SEC führt die eigentliche amerikanische Wertpapieruntersuchung gegen Hugo. Die Untersuchung liegt bei der Division of Enforcement. Das Office of International Affairs organisiert den Kontakt zu ausländischen Behörden.

In Uruguay arbeitet die SEC mit der Banco Central del Uruguay und deren Finanzmarktaufsicht zusammen. Für eine Handlung vor Juni 2010 sollten wir dabei nicht behaupten, dass diese Zusammenarbeit bereits auf der vollständigen IOSCO-MMoU-Mitgliedschaft Uruguays beruhte. Uruguay wurde erst am 9. Juni 2010 vollständiger Unterzeichner.

In Monaco erfolgt eine frühe Untersuchung zunächst über die damals zuständigen monegassischen Behörden und internationale Rechtshilfe. Ab 2007 kann die CCAF bei Finanzmarktfragen eine zentrale Rolle spielen. Monaco selbst wurde erst 2022 vollständiger Unterzeichner des IOSCO-MMoU.

Für Hugo ist das sogar dramaturgisch nützlich: Die SEC ist die treibende Ermittlungsbehörde, besitzt außerhalb der USA aber keine eigene unmittelbare Ermittlungsgewalt. Sie ist darauf angewiesen, dass Monaco beziehungsweise Uruguay Informationen beschaffen und weitergeben. Genau dadurch können im Roman unterschiedliche Geschwindigkeiten, rechtliche Auseinandersetzungen und Verzögerungen bei der Untersuchung entstehen.


Reale Grundlage – Einreise, Aufenthalt und Arbeit in Uruguay

Für die reale Rechtslage muss zwischen Einreise als Besucher und Aufnahme einer Beschäftigung unterschieden werden. Wer als Tourist beziehungsweise Nichtresident nach Uruguay einreist, darf sich während seines zulässigen Aufenthalts grundsätzlich im Land bewegen, Kontakte knüpfen, Gespräche führen und sich auch nach einer Beschäftigung umsehen. Die bloße Jobsuche ist keine Arbeitsaufnahme. Für eine tatsächliche Beschäftigung ist dagegen der entsprechende Aufenthalts- beziehungsweise Arbeitsstatus erforderlich. Das spätere uruguayische Migrationsgesetz Ley Nº 18.250 vom 6. Januar 2008 macht diese Trennung ausdrücklich: Personen mit dauerhafter oder vorübergehender Aufenthaltsgenehmigung dürfen arbeiten; Nichtresidenten dürfen nur Tätigkeiten ausüben, die ihrer jeweiligen Einreisekategorie entsprechen. Art. 19 und 20 regeln diese Trennung ausdrücklich. Quelle: IMPO – Ley Nº 18.250, Art. 19 und 20.

Für den früheren Zeitraum 2001 bis 2007 galt noch das ältere uruguayische Einwanderungsrecht. Für unsere Geschichte ist deshalb wichtig, nicht rückwirkend sämtliche Regelungen der Ley Nº 18.250 auf 2003 anzuwenden. Die umfassende Reform trat erst 2008 in Kraft und wurde insbesondere durch das Decreto Nº 394/009 vom 24. August 2009 konkretisiert. Dieses bestätigt unter anderem die Gleichbehandlung ausländischer Arbeitnehmer nach Erlangung des entsprechenden Aufenthaltsstatus. Quelle: IMPO – Decreto Nº 394/009.

Für normale touristische Aufenthalte betrug beziehungsweise beträgt der typische zulässige Kurzaufenthalt in Uruguay bis zu 90 Tage. Bei Staaten mit Visumpflicht musste das Visum vor der Einreise über eine uruguayische Auslandsvertretung beantragt werden. Der heutige offizielle Ablauf sieht vor, dass das Konsulat den Antrag entgegennimmt und die Dirección Nacional de Migración die Genehmigung erteilt. Als Richtwert nennt die uruguayische Investitions- und Informationsseite heute mindestens etwa 20 Arbeitstage für diese behördliche Genehmigung. Dieser heutige Wert darf allerdings nicht als garantierte Bearbeitungszeit für 2003 ausgegeben werden; für den historischen Zeitraum konnte ich keine belastbare amtliche einheitliche Frist finden. Quelle: Live in Uruguay – Entry Procedures.

Für Tschechien war die Situation für unsere Handlung besonders einfach. Die Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte wurde bereits zum 9. November 1999 aufgehoben. Tschechische Staatsangehörige konnten daher 2003 grundsätzlich ohne vorheriges Touristenvisum für einen Kurzaufenthalt nach Uruguay reisen. Für unsere Geschichte bedeutet das: Eine Frau aus Prag konnte zunächst regulär nach Uruguay kommen, Bellaventra beziehungsweise Montevideo kennenlernen, Gespräche führen und sich anschließend entscheiden, ob sie dort eine Beschäftigung aufnehmen wollte. Die Beschäftigung selbst erforderte dann die entsprechende migratorische Regularisierung.

Für Russland galt diese Visumfreiheit im Jahr 2003 dagegen noch nicht. Die allgemeine Befreiung russischer Staatsangehöriger von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte trat erst Ende 2011 in Kraft. Für unsere Haupthandlung 2003 bis 2009 benötigten russische Staatsangehörige daher grundsätzlich vorher ein uruguayisches Visum. Die Visafreiheit begann am 27. Dezember 2011.

Für Ukraine galt dasselbe noch wesentlich länger. Ukrainische Staatsangehörige benötigten im Zeitraum unserer frühen Handlung grundsätzlich ein Visum für Uruguay. Die allgemeine Visafreiheit für Kurzaufenthalte trat erst am 15. Februar 2019 in Kraft. Damit brauchten ukrainische Frauen, die beispielsweise 2004, 2005 oder 2006 nach Uruguay kommen sollten, nach der realen Rechtslage zunächst ein Visum.

Bei Belarus besteht auch heute keine allgemeine Visafreiheit für gewöhnliche Reisepässe wie bei Tschechien, Russland oder inzwischen Ukraine. Für normale belarussische Staatsangehörige ist daher grundsätzlich weiterhin ein Visum erforderlich. Sonderregelungen für diplomatische oder dienstliche Pässe sind für unsere Geschichte nicht relevant.

Damit lautet die reale Ausgangslage für 2003 vereinfacht: Tschechien visumfrei; Russland, Ukraine und Belarus grundsätzlich visumpflichtig. Eine visumfreie Einreise oder ein Touristenvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt, aber nicht automatisch zur Beschäftigung. Vorstellungsgespräche, Besichtigungen, private Treffen oder die Suche nach einer möglichen Beschäftigung sind davon zu unterscheiden.

Fiktive Sonderregel für den Voss-Konzern ab 2003

Für das Buchprojekt wird diese reale Ausgangslage durch eine fiktive politische Sondervereinbarung ergänzt.

Als Hugo 2002 die massiven Investitionen in Uruguay zusagt, machen Michael Schubert und Dr. Gonzalo Bildegain eine besondere Regelung für ausländisches Personal zu einer Bedingung der Investition. Die Regierung steht unter erheblichem wirtschaftlichem und politischem Druck, weil Hugos Investitionsvolumen für Uruguay außergewöhnlich groß ist. Deshalb wird vereinbart, dass die Regelung nicht erst nach Fertigstellung Bellaventras, sondern bereits mit Beginn der Bau- und Unternehmensaktivitäten im Jahr 2003 greift.

Die ursprüngliche Regel lautet nicht „800 fest benannte Personen“. Vielmehr erhält der Voss-Konzern das Recht, bis zu 20 Prozent seines jeweils benötigten Personals mit ausländischen Fachkräften zu besetzen. Die später häufig genannte Zahl von ungefähr 800 Personen ergibt sich lediglich aus der erwarteten Gesamtbeschäftigtenzahl des Konzerns. Sie ist zu diesem Zeitpunkt noch keine starre Obergrenze.

Das bedeutet beispielsweise: Benötigt der Konzern während der frühen Bauphase zunächst nur 150 Personen, könnten darunter etwa 30 ausländische Beschäftigte sein. Steigt die Belegschaft später auf 250, könnten es etwa 50 sein. Mit dem weiteren Aufbau des Konzerns wächst auch die Zahl der möglichen ausländischen Beschäftigten. Die Regelung läuft zunächst als 20-Prozent-Kontingent ohne absolute zahlenmäßige Obergrenze.

Entscheidend ist außerdem, dass die uruguayischen Behörden nicht darüber entscheiden dürfen, ob eine vom Voss-Konzern benannte Person tatsächlich als „notwendige Fachkraft“ gebraucht wird. Diese Entscheidung liegt beim Unternehmen. Hugo beziehungsweise seine Unternehmensführung argumentiert, dass ein international operierender Konzern seine Schlüsselpersonen kurzfristig einsetzen können muss und staatliche Behörden nicht beurteilen können, ob beispielsweise ein Händler, Techniker, Sicherheitsmitarbeiter, persönlicher Assistent oder Spezialist für eine bestimmte Funktion betrieblich notwendig ist.

Die Behörden behalten dagegen ihre normalen staatlichen Kontrollrechte. Sie dürfen Identität und Reisedokumente überprüfen und insbesondere feststellen, ob gesetzliche Ausschlussgründe gegen Einreise oder Aufenthalt bestehen. Die wirtschaftliche oder personelle Bedarfskontrolle entfällt jedoch.

Für visumpflichtige Staatsangehörige – in unserem Zeitraum beispielsweise aus Russland, Ukraine oder Belarus – entsteht dadurch ein beschleunigtes Sonderverfahren. Die normale Visumpflicht wird nicht zwingend vollständig abgeschafft; vielmehr verpflichtet sich Uruguay, die vom Voss-Konzern benannten Personen innerhalb eines stark verkürzten Verfahrens einreisen und ihren Aufenthalts- beziehungsweise Beschäftigungsstatus erhalten zu lassen. Damit bleibt das System formal staatlich kontrolliert, während der Konzern praktisch selbst bestimmt, wen er benötigt.

Die Sonderregel gilt ab Beginn der Investitionen und Bauarbeiten 2003 und wächst automatisch mit der Beschäftigtenzahl des Konzerns. Politisch wird sie damit begründet, dass Hugo milliardenschwere Investitionen, erhebliche Beschäftigung und den Aufbau neuer Unternehmen nach Uruguay bringt und im Gegenzug Planungssicherheit für sein internationales Personal verlangt.

Nachverhandlung 2008

Im Jahr 2008 wird die ursprünglich offene 20-Prozent-Regel neu verhandelt. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Voss-Konzern bis zu 20 Prozent seines jeweils benötigten Personals mit ausländischen Beschäftigten besetzen. Da der Konzern inzwischen stark gewachsen ist und sich die Größenordnung des Personalbedarfs wesentlich besser abschätzen lässt, möchte die uruguayische Regierung diese offene Regelung begrenzen und langfristig einen größeren Teil der qualifizierten Positionen mit Uruguayern besetzen.

Als Ergebnis der Nachverhandlungen wird das bisher prozentuale und nach oben offene System durch ein festes Kontingent von maximal 800 ausländischen Beschäftigten ersetzt.

Davon entfallen 700 Stellen auf den eigentlichen Voss-Konzern und weitere 100 Stellen auf das persönliche Umfeld und den unmittelbaren Betrieb von Bellaventra.

Für die 700 Konzernstellen wird gleichzeitig eine Übergangs- und Ausbildungsregel vereinbart. Die bereits beschäftigten ausländischen Mitarbeiter können ihre Positionen uneingeschränkt behalten. Es gibt weder eine Verpflichtung, bestehende Beschäftigungsverhältnisse zu beenden, noch sollen ausländische Mitarbeiter allein aufgrund der neuen Vereinbarung ersetzt werden.

Stattdessen erhält der Voss-Konzern eine Übergangsfrist von 2008 bis 2013, um gezielt uruguayische Mitarbeiter aufzubauen, auszubilden und auf Funktionen vorzubereiten, die zu diesem Zeitpunkt noch von ausländischen Beschäftigten ausgeübt werden.

Scheidet später ein ausländischer Mitarbeiter aus einer dieser 700 Positionen aus, soll die Stelle grundsätzlich von einem entsprechend qualifizierten Uruguayer übernommen werden. Der Konzern verpflichtet sich deshalb, für möglichst viele dieser Funktionen frühzeitig geeignete uruguayische Nachfolger auszubilden.

Diese Regel ist jedoch keine absolute Besetzungspflicht. Wenn für eine frei werdende Position trotz entsprechender Bemühungen kein ausreichend qualifizierter oder geeigneter uruguayischer Bewerber zur Verfügung steht, darf der Voss-Konzern die Stelle erneut mit einem ausländischen Mitarbeiter besetzen.

Als politisches und wirtschaftliches Ziel wird vereinbart, dass langfristig ungefähr 90 Prozent der frei werdenden ausländisch besetzten Konzernpositionen von Uruguayern übernommen werden sollen. Für etwa zehn Prozent bleibt damit ausdrücklich die Möglichkeit bestehen, weiterhin internationale Fachkräfte einzusetzen, wenn dies aus betrieblichen oder fachlichen Gründen erforderlich ist.

Welche konkreten Berufsgruppen oder Funktionen zu diesen 700 Stellen gehören, wird auch in der neuen Vereinbarung nicht abschließend festgelegt. Die Entscheidung darüber, welche Qualifikation für eine Position erforderlich ist und ob ein bestimmter Bewerber für diese Funktion geeignet ist, bleibt grundsätzlich beim Voss-Konzern.

Die Regierung kann daher nicht verlangen, dass eine bestimmte Person allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit eingestellt wird. Entscheidend bleibt, dass sie die fachlichen und betrieblichen Anforderungen der jeweiligen Position erfüllt. Gleichzeitig verpflichtet sich der Konzern, die vereinbarte Ausbildung uruguayischer Mitarbeiter ernsthaft durchzuführen und das Ziel einer weitgehenden lokalen Nachbesetzung einzuhalten.

Von dieser Regel vollständig getrennt werden die 100 Stellen für Bellaventra behandelt.

Dieses Kontingent betrifft Hugos persönliches Umfeld sowie Funktionen, die unmittelbar für den privaten Betrieb Bellaventras benötigt werden. Welche Tätigkeiten darunter fallen, wird bewusst nicht abschließend definiert. Die Entscheidung darüber liegt bei Hugo beziehungsweise beim Voss-Konzern.

Für diese 100 Stellen besteht keine Verpflichtung zur schrittweisen Ersetzung durch uruguayische Mitarbeiter und auch kein 90-Prozent-Ziel. Scheidet dort ein ausländischer Mitarbeiter aus, kann die Position jederzeit erneut mit einem ausländischen Beschäftigten besetzt werden.

Die 100 Bellaventra-Stellen bleiben damit dauerhaft als frei besetzbares internationales Kontingent erhalten.

Ab 2008 besteht die Sonderregel somit aus zwei getrennten Bereichen: 700 ausländischen Konzernstellen, bei denen durch Ausbildung und natürliche Personalfluktuation langfristig eine weitgehende Übernahme durch uruguayische Mitarbeiter angestrebt wird, sowie 100 dauerhaft frei besetzbaren internationalen Stellen für Bellaventra.


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